Rechengrößen der Sozialversicherung 2020

Die Rechengrößen der Sozialversicherung sind in Deutschland mehrere nach dem Sozialversicherungsrecht jährlich neu festgesetzte Werte, die Beiträge und Leistungen in der Sozialversicherung steuern.

Im Einzelnen sind dies

  • das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung (endgültig und vorläufig),

  • die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung,

  • die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung,

  • die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (auch Versicherungspflichtgrenzen) in der Krankenversicherung sowie

  • die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets.

Sie haben Auswirkungen auf Beiträge, Leistungen und deren Dynamisierung in der gesetzlichen

  • Rentenversicherung,

  • Krankenversicherung,

  • Pflegeversicherung,

  • Arbeitslosenversicherung und

  • Unfallversicherung,

Festlegung der Rechengrößen

Die Rechengrößen werden jährlich durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung festgelegt. In der Regel erfolgt die Festlegung durch eine jahresbezogene Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung. Im Rahmen größerer Sozialreformen sind die Inhalte in der Vergangenheit jedoch auch im Rahmen des dazu vorgesehenen Änderungsgesetzes festgelegt worden.

Die rentenrechtlichen Rechengrößen werden auch dauerhaft als Zeitreihen in Anhängen des Sechstes Buch Sozialgesetzbuch dokumentiert. (Auszug aus Wikipedia)

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„Riester“- Rente

Seit 2008 können 2.100,00 € als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Zulagen seit 2008: 175 € pro Erwachsenen; 185 € pro Kind; 300 € für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder; Berufseinsteigerbonus bei Abschluss bis 25. Lebensjahr einmalig 200 €. Mindesteigenbeitrag: 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttogehalts (abzgl. Zulagen) mindestens aber 60 € Sockelbeitrag.

Betriebliche Altersversorgung

Steuer- und sozialabgabenfreier Beitrag zur Bruttogehaltsumwandlung:
4 % der BBG GRV West (3.312,00 € jährl. / 276,00 € mtl.)
+ zusätzlicher steuerfreier Beitrag von ebenfalls 4% der BBB GRV West

Basis- Rente („Rürup- Rente“)

Nach § 10 Abs.3 EStG können jährlich bis zu 25.406 € (bei gemeinsamer Veranlagung 50.092 €) steuerlich als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Der sich pro Jahr ergebende Betrag wird bei Arbeitnehmern um den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung reduziert. Im Jahr 2020 sind hiervon 90 % als Sonderausgaben abzugsfähig.
(Dieser Prozentsatz erhöht sich um 2 Prozentpunkte pro Jahr bis auf 100 % 2025)

[1] (inkl. Durchschn. Zusatzbeitrag): 735,94 €

² (mtl. Höchstbeitrag Pflege ohne Kinder): 154,69 €


Die erhobenen Daten wurden von Akkurat Financial Service zur Verfügung gestellt.

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